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Lügen verjähren nicht

Wer bei der Erstellung seiner Bewerbungsunterlagen schummelt und Zeugnisnoten fälscht, dem kann Jahre später noch gekündigt werden, auch wenn die Arbeitsleistung nicht zu beanstanden war. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13.10.2006 hervor.

Die Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis stellt nach Auffassung des Gerichts eine „vorsätzliche arglistige Täuschung“ dar, ohne die das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. Der Arbeitgeber sei auch nach Treu und Glauben trotz einer längeren Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses nicht gehindert, wegen dieser Täuschung das Arbeitsverhältnis anzufechten. Der Arbeitgeber habe ein schützenswertes Interesse daran, dass die im Rahmen von Bewerbungen vorgelegten Zeugnisse die Qualifikation des Bewerbers wahrheitsgemäß wiedergeben. Nur dies ermögliche einen fairen Vergleich der Bewerber untereinander.

Im konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer 1997 mit einem gefälschten Ausbildungszeugnis auf einen Arbeitsplatz als gewerblicher Mitarbeiter bei einem Großunternehmen beworben. Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung hatte er von „ausreichend“ auf „befriedigend“ und das Ergebnis der praktischen Prüfung von „befriedigend“ auf „gut“ manipuliert. Erst nach achteinhalb Jahren wurde dem Arbeitgeber die Fälschung aus Anlass der Überprüfung der Unterlagen wegen gefälschter Urkunden eines anderen Arbeitnehmers bekannt. (spe|16.02.2007)


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