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Der Zweck heiligt nicht die Mittel – Untreueprozess im Odenwald

Wirtschaftsethik praktisch: Darf man Geld von den Reichen nehmen und den Armen schenken? Die Frage ist nicht neu, schon Robin Hood hatte seinerzeit damit Probleme im Sherwood Forest. Jetzt wurde ein solcher Fall vor einem deutschen Landgericht verhandelt. Der “Robin Hood” ist hier ein inzwischen ehemaliger leitender Angestellter einer Bank und der “Forest” heißt hier schlicht Odenwald. Das urteilende Landgericht in Mosbach teilt dazu mit, dass der Angeklagte wegen Untreue in 168 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt wurde. Der Angeklagte sei geständig gewesen und habe sich von Anfang an an der Aufklärung der Straftaten beteiligt.

Die Staatsanwaltschaft Mosbach hatte gegen den leitenden Angestellten der Sparkasse Tauberfranken Anklage wegen des Verdachts der Untreue in 176 Fällen aus der Zeit vom Januar 2001 bis Januar 2006 erhoben. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hatten die Ermittlungen ergeben, dass der voll geständige Angeschuldigte bereits seit 1999 damit begonnen hatte, Gelder von Konten bestimmter Kunden zugunsten anderer Kunden zu „verschieben“. Der Beschuldigte unternahm diese Handlungen nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft deshalb, um denjenigen Kunden zu Liquidität zu verhelfen, die nach seiner Ansicht an Geldmangel litten und zu üblichen Geldmarktkonditionen keine Kredite mehr erhalten hätten.

Zu den Details der Anklage teilte die Staatsanwaltschaft weiter mit: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen habe der Angeklagt in einem Fall Wertpapiere eines Wertpapierkundenkontos entnommen, diese ohne Order verkauft und den Erlös in Höhe von über 83.000,– € anderen Kunden zugewendet. In anderen Fällen habe er telefonische Überweisungsaufträge der geschädigten Konteninhaber fingiert, um bankintern den Eindruck regulärer Finanztransaktionen zu erwecken. Alleine durch diese Transaktionen wurden über 765.000,–. € bewegt. Weitere Überweisungen mit einem Volumen von insgesamt über 300.000,– € habe der Angeschuldigte auf andere Art und Weise veranlasst, zum Beispiel durch die Erstellung gefälschter Überweisungsträger. Schließlich habe der Angeschuldigte kraft seiner leitenden Stellung auch durch Barabhebungen über Kundenkonten verfügt und diese Gelder entweder bar an andere Kunden oder auf Konten anderer Kunden gezahlt. Insoweit bewegte der Angeschuldigte weitere 949.000,– €. Schon nach kurzer Zeit habe der Angeschuldigte allerdings die Übersicht über die von ihm verschobenen Gelder und die beteiligten Konten verloren. Es kam somit auch dazu, dass der Angeschuldigte durch einzelne Handlungen bereits abverfügte oder abgehobene Gelder wieder ausglich, so dass der über die zu Unrecht veranlassten Zu- und Abflüsse auf den Kundenkonten saldierte Schaden im angeklagten Zeitraum insgesamt ca. 640.000 € beträgt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann vom Angeklagten mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden. Das ist durchaus naheliegend, erklärte die Pressesprecherin des Gerichts gegenüber csr-news.net. Denn schließlich muss der Angeklagte jetzt ins Gefängnis – die beantragte Bewährungsstrafe hatte er nicht bekommen.

Robin M. Keppel, Oldenburg


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