Nachrichten

Vorwurf des Insiderhandels an der Börse gegen Berliner Fluggesellschaft

Gegen sechs Personen im Umfeld einer Berliner Fluggesellschaft ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen des Verdachts des Insiderhandels. Das meldete die Staatsanwaltschaft und erklärte, unter den Personen seien auch der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende. Mitarbeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und Polizeibeamte haben demnach heute bundesweit zehn Objekte durchsucht. Es bestehe der Veracht, dass die Beschuldigten seit Anfang Juni letzten Jahres Insiderwissen über die geplante Übernahme einer Luftfahrtgesellschaft in München durch eine Berliner Fluggesellschaft verwedet haben, so die Staatsanwaltschaft. Sie hätten demnach kurz nach Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich des Beginns von Übernahmeverhandlungen massiv Aktien der Berliner Fluggesellschaft im Gesamtvolumen von rund 1,5 Millionen Euro erworben, noch ehe eine Ad-hoc-Mitteilung über den Erwerb der Luftfahrtgesellschaft aus München veröffentlich worden sei.Es werde derzeit umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, vor allem Geschäftsunterlagen. Die Auswertung dieser Unterlagen und die weiteren Ermittlungen werde längere Zeit in Anspruch nehmen, hieß es.

Die Pressesprecherin der ermittelnden Behörde, Staatsanwätin Bettina Vetter, wollte nicht sagen, um welche Fluggesellschaft es sich handele. Nach Angaben von Spiegel-online hat die Fluggesellschaft Air Berlin inzwischen bestätigt, handelt es sich bei fünf der Verdächtigen um Air-Berlin-Manager, darunter auch Vorstandschef Hunold und Aufsichtsratschef Zurnieden.

Nach § 14 des Gesetzes über den Handel mit Wertpapieren (WpHG) ist es verboten, unter Verwendung einer Insiderinformation Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern. So solle der Markt für Wertpapiere von nicht gewollten Einflüssen frei gehalten und vor unlauteren Geschäften geschützt werden, erklärte die Pressesprecherin auf Nachfrage von csr-news.net. Der Verstoß gegen § 14 WpHG ist eine Straftat und kann nach § 38 WpHG mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Robin M. Keppel, Oldenburg


Werden Sie Mitglied im UVG e.V. und gestalten Sie den Nachhaltigkeitsdialog mit. > Die Infos
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner