Nachrichten

Urteil: Meinungsfreiheit für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer dürfen Missstände an ihrem Arbeitsplatz öffentlich machen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat gestern in einem Urteil die Entlassung einer Altenpflegerin für rechtswidrig erklärt, sie sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt. Das Urteil könnte als richtungsweisend für den Umgang mit sogenannten Whistleblowern gelten.

Berlin >  Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Bundesregierung hat drei Monate Zeit Einspruch einzulegen. Das zuständige Bundesarbeitsministerium hat dazu noch keine Entscheidung getroffen.

Im konkreten Fall hatte eine Berliner Altenpflegerin 2004 Strafanzeige wegen des Verdachts auf Betrug gegen ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes gestellt. Hintergrund waren erhebliche Pflegedefizite und Qualitätsmängel in einem Pflegeheim. Obwohl die Heimleitung mehrfach durch die Pflegerin auf die Mängel hingewiesen wurde, die auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen feststellte, kam es zu keinen Veränderungen. Anfang 2005 folgte dann die Kündigung durch den Arbeitgeber und ein langjähriger Weg durch die arbeitsrechtlichen Instanzen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht wurde die Rechtmäßigkeit der Kündigung abschließend bestätigt. Das EGMR hat die Kündigung nun für rechtswidrig erklärt.

Im Kern ging es um die Frage, ob das öffentliche Interesse von Missständen höher zu bewerten ist als die Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Das EGMR hat den vorliegenden Fall eindeutig als Whistleblowing bewertet und damit unter den Schutz der freien Meinungsäußerung gestellt. Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland begrüßte das Urteil als wichtigen Schritt zur Stärkung von Hinweisgebern. Peter Hammacher, Leiter der Arbeitsgruppe Hinweisgeber bei Transparency Deutschland: „Nicht selten werden Hinweisgeber zu Opfern ihres Mutes, wenn sie auf wahrgenommene Missstände aufmerksam machen. In Deutschland haben wir die verquere Lage, dass Arbeitnehmer das Risiko tragen, dass ihre Hinweise von den Vorgesetzten als Angriff auf die eigene Person oder das Unternehmen verstanden werden“. Dem stimmt auch der stellvertretende Ver.di-Vorsitzende Gerd Herzberg zu: „Beschäftigte müssen sich an Behörden wenden dürfen, wenn sie von Gefahren für die Belegschaft, Verbraucher oder Patienten Kenntnis erlangen und der Arbeitgeber nichts unternimmt, um diese Gefahren zu beseitigen.“ Herzberg fordert die Bundesregierung auf, klare gesetzliche Regelungen zu schaffen, um die Entscheidung des EGMR umzusetzen. Im Rahmen des G20-Aktionsplans gegen Korruption hat sich Deutschland verpflichtet, bis Ende 2012 gesetzliche Regeln zum Schutz von Hinweisgebern einzuführen.

Das Urteil in einer Presseerklärung des EGMR in deutscher Sprache zum Download.


Werden Sie Mitglied im UVG e.V. und gestalten Sie den Nachhaltigkeitsdialog mit. > Die Infos
DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner